Blog nach Monat: Dezember 2021

24.12.2021 08:43
Weihnachten und Jahreswechsel 2021
Weihnachten ist mittlerweile auf der ganzen Welt ein Fest und Anlass für Begegnung und wechselseitiger Bekundung von Freude und Zuwendung - unabhängig von Religion und Weltanschauung. Das drückt die Sehnsucht der Menschheit aus nach Überwindung von Spannungen, Konflikten und dem Auffinden von Gemeinsamkeiten und friedlichem vielfältigem Zusammenleben. Ein Fest der Fairness - das ein Versprechen und eine Sehnsucht ist, die noch eingelöst werden will - von uns Menschen.

Dazu wünschen wir Ihnen und uns Kraft, Lebensfreude und Zukunftsmut - gerade auch in der Pandemie bedarf es der Hoffnung in einem jedem und in einer jeden von uns, um eine tatkräftige Orientierung an Fairness, Rücksichtnahme und Zuversicht zu erhalten und zu erreichen. Lassen wir uns nicht mutlos machen und behalten wir Nerven und Belastungsfähigkeit - durch faire Freiheit!

Einen guten Start ins Neue Jahr 2022
wünschen wir Ihnen mit Gesundheit, Lebenslust und Zukunftsenergie für Fairnesspraxis!

18.12.2021 08:16
Deutschland versagt Whistleblower-Schutz und Richtlinie trotz EU-Vorgabe
Die Frist zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie endet heute am 18.12.2021) – nun gilt die Direktwirkung.

Die EU hat ihren Mitgliedsstaaten mehr als zwei Jahre Zeit gegeben, die im Oktober 2019 verabschiedete EU-Whistleblowing-Richtlinie (2019/1937) in nationales Recht umzusetzen. Deutschland lässt nun diese Frist verstreichen.

Die Richtlinie beinhaltet unter anderem:
• Das Ende des deutschen Grundsatzes „zuerst intern melden“: Die Richtlinie stellt es Whistleblowern ausdrücklich frei, ob sie sich (im Anwendungsbereich der Richtlinie) zuerst an eine unternehmens- bzw. verwaltungsinterne Stelle wenden oder Informationen gleich an eine zuständige externe Whistleblowing-Behörde weitergeben.
• Die Beweislastumkehr: Wird ein Missstand von einer Person gemeldet oder offengelegt und der Person wird z.B. gekündigt, müssen Arbeitgeber künftig beweisen, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Meldung oder Offenlegung steht.
• Regeln für öffentliches Whistleblowing: Die Richtlinie definiert Bedingungen für die Offenlegung von Verstößen gegenüber den Medien bzw. der Öffentlichkeit. Dazu zählt z.B., wenn der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt oder der Whistleblower auch im Falle einer externen Meldung Repressalien zu befürchten hat.
• Die Pflicht zur Einrichtung von Verfahren für interne Meldungen: Alle juristischen Personen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sowie alle Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen müssen organisationsinterne Kanäle und Verfahren für interne Meldungen einrichten. Eine Ausnahme kann lediglich für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gemacht werden.

Was gilt ab dem 18.12.2021?

In Deutschland existiert für Whistleblowing zurzeit keine umfassende gesetzliche Regelung und die rechtliche Zulässigkeit von Whistleblowing ist im Vorhinein oft nur schwer oder gar nicht zu beurteilen. Durch die Überschreitung der Umsetzungsfrist entsteht noch weitere Rechtsunsicherheit. Rechtsexperte Dr. Simon Gerdemann stellt in der Neuen Juristischen Wochenschriftzur mit Fristablauf einsetzenden Direktwirkung der Richtlinie drei Hauptthesen auf:
• Ab dem 18.12.2021 sind juristischen Personen des öffentlichen Sektors ausnahmslos zur Einrichtung einer internen Whistleblowing-Stelle nach Maßgabe der Whistleblowing Richtlinie verpflichtet.
• Beamte, öffentliche Angestellte und andere Personen, die Verstöße gegen das vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie umfasste Unionsrecht verwaltungsintern melden oder offenlegen, sind ab diesem Zeitpunkt vor sämtlichen gegen sie gerichteten Repressalien durch die Bestimmungen der WBRL direkt geschützt. Generell keine Direktwirkung entfalten hingegen die anti-diskriminierungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz externen Whistleblowings.
• Die Wertungen der Richtlinie, insbesondere das grundsätzliche Recht zur unmittelbaren externen Meldung von Verstößen an staatliche Stellen, sind ab dem 18.12.2021 auf sämtlichen Rechtsgebieten im Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen. Dies führt innerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie notwendigerweise zu erheblichen Wertungskorrekturen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Whistleblowing-Fällen.

Aus: Gerdemann: Das neue deutsche Whistleblowing-Recht, NJW 2021, Heft 48, 3489.

Was fordert das Whistleblower-Netzwerk?

Die neue Bundesregierung sollte – wie im Koalitionsvertrag angekündigt – die Richtlinie zeitnah umsetzen und mit einem umfassenden Whistleblowerschutzgesetz für Rechtssicherheit sorgen. Dazu gehört u.a.:
• Klare Regeln durch breiten Anwendungsbereich: Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, sollten neben der Meldung von Straftaten auch Hinweise auf erhebliches Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, aufgenommen werden.
• Ein Vorrang für die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit: Betrachtet man die gesellschaftlich wichtigsten Whistleblowing-Fälle, so war die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen entscheidend dafür, dass Täter*innen zur Rechenschaft gezogen wurden und politische Konsequenzen folgten.
• Keine pauschale Bereichsausnahme für behördliche Verschlusssachen: Andernfalls könnten staatliche Stellen den Schutz von Hinweisgebern umgehen, indem sie Rechtsverstöße oder andere Missbräuche als Verschlusssachen klassifizieren.
• Einen geregelten Schutz von Whistleblowern im Bereich „nationale Sicherheit“: Zahlreiche Fälle haben gezeigt, dass auch in diesem Bereich ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht, von Eingriffen in Grundrechte, Gesetzesverstößen und sonstige Fehlentwicklungen zu erfahren.
• Die Verpflichtung größerer Unternehmen sowie externer Meldebehörden zur Einrichtung von anonymen Meldewegen: Untersuchungen zeigen, dass die damit verbundene Sorge vor Denunziationen unberechtigt ist.
• Die Einrichtung eines Unterstützungsfonds: Auch der beste gesetzliche Rahmen kann in Einzelfällen nicht vollumfassend vor erheblichen Nachteilen schützen.

"Whistleblower-Netzwerk"

Lit.: Gerdemann: Das neue deutsche Whistleblowing-Recht, NJW 2021, Heft 48, 3489.

14.12.2021 09:09
Foodwatch vergibt Windbeutel an Rewe wegen Fleischlüge
Rewe erhält den Negativpreis »Goldener Windbeutel«. Damit zeichnet die Organisation Foodwatch seit 2009 Produkte aus, die aus Sicht der Verbraucherschützer ihre Werbeversprechen nicht einlösen. Der Handelskonzern wird mit dem »Windbeutel« für ein Hähnchenbrustfilet der Eigenmarke Wilhelm Brandenburg gerügt, das als »klimaneutral« angepriesen wird: »Die Werbung erwecke den Eindruck, dass sich die Produktion des Hähnchens nicht schädlich auf das Klima auswirke«, schreibt Foodwatch in seiner Erklärung des Preises. Tatsächlich aber werde es »weder emissionsfrei hergestellt« noch würde der bei der Produktion anfallende CO2-Ausstoß ausgeglichen.

Fleisch sei grundsätzlich nicht klimaneutral, so Foodwatch, da drei Viertel aller Treibhausgasemissionen der Landwirtschaft auf die Tierhaltung entfielen. Rewe beruft sich darauf, dass die entstehenden Emissionen durch die Unterstützung eines Waldprojekts in Peru ausgeglichen würden. Nach Recherchen von Foodwatch erfüllt das Projekt in Tambopata aber die Bedingungen dafür nicht. In den Wochen vor der Preisvergabe hatte sich Climate Partner, die Firma, über die die Projektförderung von Tambopata läuft, bereits mit eigenen Recherchen gegen die Vorwürfe zur Wehr gesetzt. Foodwatch bleibt bei seiner Darstellung.
"Foodwatch mit Rewe-Kritik"

06.12.2021 12:01
Killerroboter sind schon im Einsatz - Kriege wahrscheinlicher und noch grausamer
Künstliche Intelligenz (KI) verändert Kriege dramatisch und – macht sie wahrscheinlicher. Die UN nehmen wieder einen Anlauf für ein Abkommen gegen den kriegerischen Gebrauch von künstlicher Intelligenz. Darüber schreibt Jan Dirk Herbermann in der Frankfurter Rundschau (3.12., S. 7):

>>Mehr als sieben Jahre schon ziehen sich die internationalen Gespräche über Killerroboter bei den Vereinten Nationen in Genf hin. Weiterhin steht der eine entscheidende Schritt aus: eine klare Empfehlung an die Regierungen der Welt, mit Verhandlungen über ein Verbot der „tödlichen autonomen Waffensysteme“ zu beginnen. An diesem Donnerstag gingen die Beratungen von Diplomat:innen und Fachleuten im Rahmen der UN-Konvention über konventionelle Waffen in die nächste Runde. Eine Woche ist dafür veranschlagt.

Friedeninitiativen verlangen vehement die Ächtung der Kriegsmaschinerie, die ohne jede menschliche Kontrolle töten kann – und so den Krieg revolutioniert. „Die internationale Staatengemeinschaft muss endlich Verhandlungen für einen robusten, rechtlich bindenden internationalen Vertrag aufnehmen, um die Entwicklung und Verbreitung von Killerrobotern zu stoppen“, verlangt Mathias John von Amnesty International.

Kaum jemand glaubt an einen Erfolg der Konferenz

Doch einem Erfolg der Konferenz gibt kaum jemand eine Chance. Allenfalls könnten die Staaten das Mandat für die Beratungen verlängern – damit würden die Gespräche dann aber endgültig zur Farce. „Vielleicht wird noch ein Jahr drangehängt“, sagt Thomas Küchenmeister von der Internationalen Kampagne zum Verbot der Killerroboter.

Den Stillstand verantworten vor allem die großen Militärmächte USA und Russland. Sie sperren sich gegen ein völkerrechtlich verbindliches Verbot. In ihrem Windschatten folgen Länder wie Israel, die autonome Waffensysteme für ihr Militär als unverzichtbar betrachten.

Doch es ginge auch ohne die Bremser. „Wenn bei den Genfer Gesprächen wieder nichts Entscheidendes herumkommt, könnten die erklärten Gegner der Killerroboter mit Verbotsverhandlungen außerhalb der Konvention über konventionelle Waffen beginnen“, erklärt Küchenmeister. Besonders Österreich, Irland und Mexiko pochen auf ein Verbot.

Als Vorbild für ein solches Abkommen könnte nämlich der 2008er Vertrag zur Ächtung von Streumunition dienen. Jahrelang behinderten Washington und Moskau die Verhandlungen über die heimtückischen Waffen in den üblichen UN-Abrüstungsgremien. Darüber waren Norwegen und andere Staaten derart verärgert, dass sie einen Prozess außerhalb der UN anstießen, ohne die USA und Russland. Am Ende stand das Verbot.

Guterres: Killerroboter „moralisch abstoßend“

Warum sollten die Staaten nun Killerroboter verbieten? Besonders eindringlich beantwortet UN-Generalsekretär António Guterres das: „Autonome Maschinen, die ohne menschliches Zutun Ziele auswählen und Leben vernichten, sind politisch inakzeptabel (und) moralisch abstoßend.“ Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz macht klar: Entscheidungen „über Leben und Tod auf dem Schlachtfeld dürfen nicht Maschinen übertragen werden“.

Nach Meinung kritischer Fachleute stoßen autonome Waffensysteme die Tür auf zu einer immer brutaleren Kriegsführung. Die Unterscheidung zwischen Gut und Böse, die Abschätzung der Folgen bestimmter Aktionen, Verantwortung für das eigene Tun, Verhältnismäßigkeit – das alles würde verschwinden. Aktivist Küchenmeister betont zudem: „Es ist zu befürchten, dass allein die Verfügbarkeit autonomer Kampfroboter die Wahrscheinlichkeit kriegerischer Auseinandersetzungen erheblich erhöhen wird.“

Human Rights Watch listet die USA, Großbritannien, China, Israel, Russland und Südkorea als diejenigen Staaten auf, die bei der Entwicklung der Roboter sehr weit sind. Das Friedensforschungsinstitut in Stockholm (Sipri) berichtete 2017 von mindestens 381 autonomen Systemen zu militärischen Zwecken. Künstliche Intelligenz bildet die Grundlage für die Systeme. Sie sind oft fest verankert, zum Beispiel auf Kriegsschiffen, zum Schutz militärischer oder ziviler Einrichtungen, auch von Atomanlagen. Südkorea lässt die Grenze zu Nordkorea von Robot-Waffen überwachen. Mobile Systeme brauchen nicht unbedingt einen Marschbefehl. Als ein führender Anbieter gilt die israelische Firma Rafael Advanced Defense Systems, die das Panzerabwehrsystem Trophy anbietet. Die Firma Elbit, ebenfalls aus Israel, präsentierte im September das System Arcas, das Sturmgewehre digital vernetzt.
Killerroboter: Herumlungernde Drohnen

Zu autonomen Waffensystemen zählt man auch „loitering munitions“, zu Deutsch: herumlungernde Sprengkörper. Der deutsche Bundeswehrverband definiert diese unter Berufung auf das Fachblatt „Soldat & Technik“ als unbemannt fliegende Systeme mit Lenkfunktion, „die ohne präzise Zielkoordinaten auf Verdacht gestartet werden können und im Anschluss über eine längere Zeit über einem Zielgebiet kreisen, bis ein lohnendes Ziel entdeckt und bekämpft wird“. Angeblich sollen diese Kamikazedrohnen den jüngsten Konflikt in Berg-Karabach mitentschieden haben.

Auf eine Anfrage zu Entwicklungen und Marktvolumen autonomer Waffensysteme antwortet der Düsseldorfer Konzern Rheinmetall, bei ihm sei man „davon überzeugt, dass der Mensch im Falle eines Waffeneinsatzes die Entscheidungsgewalt behalten muss“. Autonome letale Systeme lehne man ab. Rheinmetall entwickelt allerdings in Kooperation mit dem Schweizer Konzern Oerlikon das Flugabwehrsystem „Skyshield“ – mit „unbemannter Erfassungs- und Verfolgungssensoreinheit“ und mit „unbemannten Geschützen“. Laut Werbevideo nur gegen Drohnen gerichtet.<<.

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