Blog nach Monat: Dezember 2023

22.12.2023 12:17
Fairness, Gerechtigkeit und Verständigung
wünschen wir Ihnen von Herzen zum diesjährigen Weihnachtsfest und für das Neue Jahr 2024!

Das Jahr 2023 - und auch das Jahr 2024 wird es wohl - ist eine besonders große Herausforderung durch die multiplen Krisen, die sich derzeit auf der Welt, in Europa und in Deutschland entwickelt haben. Entwickelt im richtig verstandenen Sinne: Sie waren überwiegend absehbar, vorausschauende Erkenntnisse gab es dazu vielfach, doch die Gesellschaften - auch unsere - sind sehr träge, wenn es um die Umsetzung des richtig Erkannten geht, lieber zweifelt man die Erkenntnis an und drückt sich um echte Änderungen. So wie auch beim Einzelmenschen. Doch so weiter machen wie bisher ist die schlechteste Variante. Änderung verlangt Mut, Zuversicht und die Erfahrung von Glück, um ins Entscheiden, Handeln und Gestalten zu kommen.

Wir wünschen Ihnen in diesem Sinne eine Weihnachtserkenntnis, dass eine große geschichtliche Umwälzung mit einem kleinen Kind in der Krippe begann, dem niemand eine Revolution des Denkens, Glaubens und Handelns zugetraut hat. Beginne also jede und jeder von uns mit den ersten Schritten, die Fairness ermöglichen und praktizieren, die Gerechtigkeit zum Kompass machen und wechselseitige Anerkennung und die Entschärfung von Gegensätzen mit sich bringen.

Ihr Fairness-Team 2023-2024

14.12.2023 10:21
Missstände in Unternehmen – wer kennt und nutzt schon das Hinweisgeberschutzgesetz
Seit Juli schützt ein Gesetz Whistleblower in Unternehmen, wenn sie etwa Korruption oder Diebstahl melden wollen. Doch nur jeder dritte Beschäftigte weiß davon, zeigt eine Umfrage. Das schreibt Spiegel Online und gibt dazu Informationen:

Wer einen Hinweis zu seinem Unternehmen hat, soll den dank des Whistleblower-Gesetzes einfacher äußern können

Der Chef macht anzügliche Bemerkungen, in einer Abteilung stimmen regelmäßig die Zahlen nicht: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind oft die Ersten, die Missstände aufdecken. Um in Betrieben Anlaufstellen für Whistleblower zu schaffen, ist bereits im Juli ein entsprechendes Gesetz mit sperrigem Namen in Kraft getreten: das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nur: Wie gut kann ein Gesetz schützen, von dem kaum jemand weiß?

Eine repräsentative Civey-Umfrage, die dem SPIEGEL exklusiv vorliegt, zeigt nun: Zwei Drittel der Beschäftigten haben noch nie vom Whistleblower-Gesetz gehört. An der Onlinebefragung im Auftrag des Softwareentwicklers Rexx Systems nahmen Ende November bis Anfang Dezember 2500 abhängig Beschäftigte teil.

Gibt es die Meldestellen gar nicht – oder weiß nur niemand davon?

In Betrieben mit 250 Mitarbeitenden ist demnach nur jedem Fünften bekannt, welche konkreten Maßnahmen der eigene Arbeitgeber getroffen hat, um den Hinweisgeberschutz zu gewährleisten. In kleineren Unternehmen kann das sogar nur jeder Zehnte sagen.

»Das bedeutet im Umkehrschluss, dass viele Unternehmen entweder noch keine Mechanismen etabliert haben, um dem Gesetz gerecht zu werden, oder sie ihre Mitarbeiter darüber noch nicht ausreichend informiert haben«, sagt Arnim Köpke, Head of Sales bei Rexx Systems. Beide Fälle seien alarmierend.

»Jeder liebt den Verrat, aber keiner den Verräter«

Seit Juli ist das HinSchG in Kraft – und soll einen rechtssicheren Raum in Unternehmen schaffen, damit Mitarbeitende Verdachtsfälle oder Missstände melden können. Betriebe ab 50 Mitarbeitenden sind seitdem dazu verpflichtet, interne Hinweisgebersysteme wie etwa Meldestellen einzurichten. Firmen, die mehr als 50, aber weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, wurde noch eine Schonfrist gewährt – die allerdings zum 17. Dezember ausläuft.

Spätestens dann gilt: Whistleblower müssen Hinweise mündlich, schriftlich sowie auf Wunsch auch persönlich abgeben können. Arbeitgeber können etwa eine Hotline einrichten. Auf die Hinweise muss eine interne Meldestelle innerhalb von drei Monaten reagieren – und den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Gleichzeitig gibt es eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz. Daran können sich unter anderem Angestellte aus kleineren Unternehmen wenden, die sich besonders um ihre Anonymität sorgen. Aber auch die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten, etwa für die jeweilige Landesverwaltung.

Die Umfrage zeigt, dass die bisherige Wissenslücke beim HinSchG sowohl in kleineren als auch in größeren Unternehmen existiert. In Betrieben mit bis zu 250 Beschäftigten wissen nur 39 Prozent der Belegschaft von dem Gesetz – also ähnlich viele wie in Firmen mit mehr als 250 Beschäftigten (38 Prozent).

Sexismus, Interessenkonflikte, Betrug

Der Umfrage zufolge mangelt es den meisten Beschäftigten allerdings nicht an Erfahrungswerten: Etwa 78 Prozent haben in ihrem Berufsleben schon Missstände erlebt, auf die sie ihren Arbeitgeber gern aufmerksam gemacht hätten. Dazu zählen etwa sexistische Vorfälle, Interessenkonflikte oder Betrug.

Die Befragung zeigt auch, dass die Angestellten unterschiedliche Vorstellungen davon haben, wie sie Missstände vorbringen wollen. Rund 66 Prozent der Befragten würde sich lieber an eine interne Stelle wenden, um Vorfälle zu melden. Mehr als ein Drittel (34 Prozent) der Beschäftigten bevorzugen eine externe Anlaufstelle.

Immer auf dem Laufenden bleiben?

In einem Interview mit dem SPIEGEL erklärte Harvard-Ökonom Jonas Heese schon im vergangenen Jahr, warum Anlaufstellen für Whistleblower wichtig sind: »Am Ende des Tages braucht man die Einsicht, dass jedes Unternehmen Probleme hat – und dass es im eigenen Interesse ist, sie so schnell wie möglich aufzudecken, bevor es zur Eskalation kommt.« Lange habe es in Deutschland kaum rechtlichen Schutz für Whistleblower gegeben. Dementsprechend wisse man hierzulande auch nicht von besonders vielen Hinweisgebern.

In den USA sind Whistleblower besser geschützt – und sichtbarer. Deshalb weiß man dort mehr darüber, wer Unternehmensmissstände aufdeckt, auch auf eigenes Risiko. »In der Regel sind das nicht besonders auffällige Personen, rund 60 Prozent Männer, 40 Prozent Frauen«, so Heese. Vertreten seien alle Altersgruppen und alle Hierarchien – häufiger trauten sich aber eher untere Ebenen.

05.12.2023 10:51
Verbraucherschutz auf Online-Plattformen weiter mangelhaft
Untersuchte große Online-Plattformen setzen Regelungen für mehr Verbraucherschutz nicht ausreichend um

- Alle untersuchten Anbieter verwenden weiterhin Dark Patterns (manipulative Designtricks).
- Werbekriterien sind nicht transparent.
- Bundesregierung muss national effiziente Aufsicht für Online-Plattformen sicherstellen.
- Online-Händler wie Amazon müssen ihre Kontaktdaten leichter zugänglich auf ihrer Webseite präsentieren

Seit über 100 Tagen müssen große Online-Plattformen und Suchmaschinen wie Google-Suche, Amazon oder TikTok Regelungen aus dem Digital Services Act (DSA) der EU umsetzen. Damit sollen Verbraucher:innen im Netz zum Beispiel besser vor Manipulation geschützt werden oder Nutzungsbedingungen leichter verstehen können. Bereits zum Stichtag im August hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Umsetzung überprüft und Mängel festgestellt. Eine weitergehende Prüfung zeigt jetzt: Die untersuchten Anbieter setzen bestehende Vorgaben nicht ausreichend um.

„Verbraucher:innen sind an vielen Stellen weiterhin den unfairen Praktiken großer Online-Plattformen ausgesetzt. Die Anbieter haben die Vorgaben aus Brüssel bislang nur unzureichend umgesetzt“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Die Untersuchung macht klar: Um den Schutz der Verbraucher:innen wirklich sicherzustellen, muss die Bundesregierung auch national eine möglichst zentrale und schlagkräftige Aufsicht aller Online-Plattform einrichten.“ Der vzbv wird die Umsetzung des DSA weiter beobachten und Erkenntnisse an die zuständige Aufsicht weitergeben.

Dark Patterns: Manipulative Designtricks weiter großes Problem

Seit August 2023 ist es Anbietern von sehr großen Online-Plattformen verboten, menschliche Verhaltens- oder Wahrnehmungsmuster durch Designtricks auszunutzen – beispielsweise über die Farbgestaltung von Buttons oder lange Klickwege. Die Untersuchung zeigt: Amazon, Booking, Google Shopping und YouTube nutzen trotz Verbot weiterhin Dark Patterns. „Verbraucherbeschwerden zeigen immer wieder: Die Menschen fühlen sich von Designtricks auf Online-Plattformen manipuliert, verwirrt oder ausgetrickst“, sagt Ramona Pop. „Es ist wirklich erstaunlich, mit welcher Beharrlichkeit Unternehmen die geltenden Gesetze missachten oder nur halbherzig umsetzen. Verbraucher:innen müssen endlich vor intransparenten Geschäftsmodellen und Dark Patterns geschützt werden.“

Transparenz bei Werbekriterien fehlt

Große Online-Plattformen sind zudem verpflichtet, Verbraucher:innen nachvollziehbar und leicht zugänglich darüber zu informieren, nach welchen Kriterien Werbungen ausgespielt werden. Diese Information müssen Verbraucher:innen direkt über einen Klick auf die Werbung abrufen können. Keiner der untersuchten Anbieter ist laut vzbv-Untersuchung dieser Verpflichtung bislang nachgekommen. Der vzbv hat Instagram, Snapchat, TikTok und X/Twitter untersucht.

Immerhin: Bis auf Snapchat haben alle untersuchten Anbieter Inhalte als Werbung gekennzeichnet und den jeweiligen Werbetreibenden namentlich ausgewiesen.
Kontaktstellen, AGB-Informationen und Optionen für Empfehlungssysteme oft schlecht auffindbar

Auffällig ist, dass die Regelungen an vielen Stellen nicht ausreichend transparent umgesetzt wurden. Zentrale Kontaktstellen, Informationen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Optionen für die Empfehlungssysteme müssen für Verbraucher:innen leicht zugänglich sein. Dieser Vorgabe wird ein Teil der untersuchten Anbieter nicht gerecht.

Bei Apple App Store, Facebook und TikTok ist mittlerweile zwar eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer:innen auffindbar. Diese ist aus Sicht des vzbv jedoch eher schwer zugänglich.

Auch die AGB waren teilweise nur schwer auffindbar und enthielten nicht immer alle Pflichtinformationen, beispielsweise zu internen Beschwerdesystemen. Untersucht wurden die AGB der Webseiten von Booking und Google-Suche sowie der Apps von TikTok und X/Twitter– zum Teil mit einer Länge von über 50 DIN-A4-Seiten.

Ähnlich sieht es bei Empfehlungs- und Rankingsystemen aus. Dienste-Anbieter sind verpflichtet, verständlich anzugeben, nach welchen Kriterien die Empfehlungen und Rankings ihrer Angebote entstehen. Verbraucher:innen müssen diese Parameter anpassen können. Die vzbv-Untersuchung zeigt, dass alle untersuchten Anbieter ihr Angebot verbessert haben: Amazon, Booking, Google-Suche und Zalando bieten mittlerweile eine Option an, die nicht auf Profiling beruht. Häufig ist das Profiling jedoch weiterhin standardmäßig aktiviert. Die Option, dies zu deaktivieren, ist nach Ansicht des vzbv teilweise nur schwer auffindbar.
Beschwerdestelle der Verbraucherzentralen

Verbraucher:innen, die bei der Nutzung sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen auf Probleme stoßen, können ihre Erfahrungen und Beschwerden den Verbraucherzentralen melden: Beschwerde-Formular

Hintergrund und Methodik

Der vzbv hat bei zwölf ausgewählten Anbietern von sehr großen Online-Plattformen und Suchmaschinen die Umsetzung der neuen Regelungen des Digital Services Act (DSA) überprüft. Diese sind: Amazon, Apple App Store, Booking.com, Facebook, Google-Shopping, Google-Suche, Instagram, Snapchat, TikTok, X (vormals Twitter), YouTube und Zalando. Welche Artikel konkret pro Anbieter untersucht wurden, ergab sich jeweils durch eine Zufallsziehung aus diesen 12 Anbietern.

Die Prüfung stellte die Artikel 14 (AGB), Artikel 25 (Online-Schnittstellen/Dark Patterns) und Artikel 26 Absatz 1 und 2 (Werbetransparenz) in den Fokus. Zudem hat der vzbv die Umsetzung der Artikel 12 (Kontaktstellen) und Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 38 (Empfehlungssysteme) erneut überprüft, die erstmals im August 2023 geprüft wurden.

Die ausgewählten Anbieter gehören der Gruppe der „very large online platforms“ (VLOP) bzw. „very large online search engines“ (VLOSE) an, die am 25. April 2023 von der EU-Kommission als solche definiert wurden. Für sie gelten die neuen Regelungen des DSA bereits ab dem 25. August 2023.

Die Evaluation fand auf Basis der vorliegenden Informationen auf den Webseiten oder in den iOS-Apps der Anbieter statt. Die Auswertung erfolgte anhand eines entwickelten Kategoriensystems, das sich an den Gesetzesvorgaben orientiert. Der vzbv hat die Anbieter zwischen dem 12. Oktober und 17. November 2023 überprüft.

01.12.2023 10:49
Fairness für Menschen mit Handicap - lässt auf sich warten
Trotz einer gesunkenen Arbeitslosenquote haben es Menschen mit einer Schwerbehinderung auf dem Arbeitsmarkt schwerer als ohne. Bei der Aktion Mensch sorgt dieser Befund einmal mehr für Kopfschütteln.

BMenschen mit Behinderung werden auf dem Arbeitsmarkt laut einer neuen Studie weiterhin strukturell benachteiligt. Vor allem die unzureichende Einstellungsbereitschaft von Unternehmen stehe einer Verbesserung entgegen, berichtete die Aktion Mensch in Bonn in ihrem neuesten Inklusionsbarometer.

„Nach wie vor beschäftigt mehr als ein Viertel der dazu verpflichteten Betriebe in Deutschland keine Menschen mit Behinderung“, hieß es.

Ab 20 Mitarbeitenden sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von fünf Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen.

Die Anzahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung ist 2022 laut der Studie des Handelsblatt Research Institutes gegenüber dem Vorjahr im Jahresschnitt zwar um rund fünf Prozent gesunken - auf 163.500. Seit April 2023 liege der Wert jedoch wieder höher als 2022, zuletzt im Oktober bei 165.700. „Der konjunkturelle Abschwung ist mittlerweile auch auf dem Arbeitsmarkt angekommen“, erklärte Institutspräsident Bert Rürup. Die für 2023 erwartete, schrumpfende gesamtwirtschaftlichen Leistung trübe auch die Arbeitsmarktchancen von Menschen mit Behinderung einmal mehr ein.
Bessere Perspektiven für Schwerbehinderte gefordert

Die IG Metall forderte vor dem Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember bessere Perspektiven für schwerbehinderte Menschen. Die Gewerkschaft kritisierte einen geringen Stellenwert dieser Beschäftigten bei Unternehmen und Gesetzgeber. Einen stiefmütterlichen Blick auf Menschen mit Behinderungen könne sich das Land nicht leisten, sagte IG Metall-Vorstand Hans-Jürgen Urban laut Mitteilung. „Der Arbeitsmarkt braucht dringend Beschäftigte. Und behinderte Beschäftigte brauchen echte Teilhabechancen statt Mitleid.“

Jeder Betrieb müsse barrierefrei und damit aufnahmebereit für Behinderte werden, forderte die Gewerkschaft. Bislang seien Betriebe erst verpflichtet, barrierefreie Umbauten vorzunehmen, wenn sie Schwerbehinderte beschäftigten. „Dies wird nicht zuletzt bei Einstellungen zum enormen Hemmschuh“, hieß es.

Aktion Mensch: Keine Gleichberechtigung

Laut Integrationsbericht lag die Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderung 2022 mit fast elf Prozent immer noch mehr als doppelt so hoch wie die allgemeine Quote. Auch hätten Menschen ohne Behinderung eine mehr als doppelt so hohe Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden als Menschen mit Behinderung. „Von einer Gleichberechtigung ist Deutschland noch immer meilenweit entfernt - und das fast 15 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention, die das Recht auf Teilhabe am Arbeitsmarkt beschreibt“, kommentierte Aktion-Mensch-Sprecherin Christina Marx die Lage.

"Kurzfassung zum Thema"

"Der Inklusionsbarometer 2023"

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