Blog nach Monat: April 2021

20.04.2021 13:15
Parship und die Unfairness
Wer beim Online-Partner­ver­mittler Parship seinen Vertrag frist­gerecht wider­ruft, wird trotzdem kräftig zur Kasse gebeten. Das stellt die Verbraucherberung fest und fordert die Mitglieder auf, sich Geld zurückzuholen. Dazu gibt es einen Musterbrief sowie eine Liste vieler erfolgreicher Klagen gegen Parship. Denn "das Unternehmen verlangt von ehemaligen Kunden einen überzogenen Wertersatz. Nach einem aktuellen Urteil des EuGH sollte damit jetzt Schluss sein. Betroffene können ihr Geld zurückholen – mit unserem Musterbrief!", schreibt die Verbraucherberatung. Und weiter:

"Das Wichtigste in Kürze

Die Partnervermittlung Parship verlangt hohe Summen als sogenannten Wertersatz, wenn Kunden ihren Vertrag binnen der möglichen Frist von 14 Tagen widerrufen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist der Wertersatz zeitanteilig, also anhand der Tage bis zur Erklärung des Widerrufs zu berechnen.
Betroffene können mit einem kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale Geld zurückfordern. Ansprüche gegenüber Parship verjähren nach drei Jahren.

Es geht um Fälle wie diesen: Frau L. widerrief ihre kosten­pflichtige Mitgliedschaft bei der Partnerbörse Parship nach zwölf Tagen und damit innerhalb der vorgeschriebenen Widerrufsfrist von zwei Wochen. Kurz danach erhielt sie zu ihrer Überraschung die Mitteilung, dass sie für zehn in der kurzen Zeit zustande gekommene Kontakte 306,99 Euro als sogenannten Wertersatz zahlen sollte, was 75 Prozent des Preises ihres ursprünglich abgeschlossenen Jahresabonnements von 409,32 Euro entsprach.

Wie Parship den Wertersatz berechnet

Laut Parship kann die Höhe des zu leistenden Wertersatzes wie im Fall von Frau L. bis zu 75 Prozent des Produktpreises für den vom Kunden abgeschlossenen Vertrag betragen. Berechnet wird die Höhe des Wertersatzes nach der Anzahl der bereits genutzten Kontakte auf der Online-Plattform und so schrieb Parship Folgendes an Frau L.:

„Wir garantieren Ihnen das Zustandekommen einer bestimmten Anzahl an Kontakten im Rahmen Ihrer Premium-Mitgliedschaft. Gemäß unseren Regelungen zum Wertersatz bei Widerruf ist die Anzahl der genutzten Kontakte die Basis für die Berechnung des Wertersatzes. Wir berechnen Ihnen also folgenden Wertersatz:

Ihr Produktpreis: 409,32 Euro
Laufzeit Ihres Produkts (Monate): 12
Laufzeitbezogene garantierte Kontakte: 7
Davon zustande gekommene Kontakte: 10
Bereits von Ihnen gezahlt: 409,32 Euro
Rückerstattung: 102,33 Euro

Den von Ihnen zu viel gezahlten Betrag erstatten wir Ihnen in den nächsten Tagen.“

Fordern Sie Ihr Geld zurück

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Oktober 2020 macht der Berechnungsmethode, die wir schon seit Jahren kritisieren, den Garaus. Danach ist für den Wertersatz, den Verbraucher zu zahlen haben, wenn sie ihren Vertrag widerrufen, grundsätzlich die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen zu betrachten und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen.

Für den Fall von Frau L. würde dies bedeuten: Auf Basis der vertraglich vereinbarten Laufzeit ist zunächst der Tagespreis zu ermitteln. Das wären 1,12 Euro (409,32 Euro / 365 Tage). Für die gesamte Nutzungsdauer von zwölf Tagen müsste Frau L. laut EuGH lediglich 13,46 Euro zahlen. Parship forderte hingegen satte 306,99 Euro.

Wenn Sie genauso zur Kasse gebeten wurden wie Frau L., sollten Sie jetzt Ihr Geld von der Partnervermittlung zurückholen. Ermitteln Sie die berechtigte Höhe des Wertersatzes, indem Sie den für Ihren persönlichen Fall gültigen Tagespreis zugrunde legen. Schreiben Sie Parship (bzw. Elitepartner) an und fordern Sie das Unternehmen auf, den unberechtigterweise einbehaltenen Teil des Wertersatzes zurückzuzahlen.

Wichtig: Schicken Sie den Brief per Einschreiben, damit Sie nachweisen können, dass Ihr Schreiben tatsächlich eingegangen ist.

Sie wissen nicht, wie Sie das Schreiben an die Partnervermittlung formulieren sollen? Dann nutzen Sie einfach unseren kostenlosen Musterbrief. Viel Erfolg!

Verbraucher melden uns zurück, dass Parship den unberechtigterweise einbehaltenen Wertersatz tatsächlich ohne lange Diskussionen erstattet. Auf dem Konto von Frau M. gingen beispielsweise 471 Euro ein, nachdem sie unseren Brief an die Partnervermittlung geschickt und eine Frist gesetzt hatte.

Reichen Sie Klage eine

Erfolgt hingegen keine Erstattung innerhalb der Frist, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Mühe lohnt sich! Schon vor der Entscheidung des EuGH hat das Amtsgericht Hamburg das Unternehmen Parship regelmäßig verpflichtet, Geld an ehemalige Kunden zurückzuzahlen.

Die Spanne reicht von kleineren Beträgen um die 20 Euro bis hin zu höheren Summen von mehreren hundert Euro, die sogar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent von der Partnervermittlung beglichen werden müssen. Darüber hinaus musste Parship die Anwalts- und Gerichtskosten für die Verfahren in diesen Fällen komplett tragen".

"Zu Musterbrief und Liste der erfolgreichen Klagen"

03.04.2021 08:13
Gesetz gegen Hass und Hetze in Kraft - Bestimmungen im Einzelnen
Heute tritt das Gesetz gegen Hass und Hetze in Kraft. Es enthält

1. Erweiterungen und Verschärfungen des Strafgesetzbuchs

- Bedrohung (§ 241 StGB): Bislang war nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – wie die Morddrohung – strafbar. Jetzt sind auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert (wie die Drohung, ein Auto anzuzünden), die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe strafbar. Wird die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für die Bedrohung mit einem Verbrechen wurde auf ebenfalls bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben, wenn diese nicht öffentlich erfolgt. Bei einer öffentlichen Drohung mit einem Verbrechen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Das gilt etwa für Mord- und Vergewaltigungsdrohungen im Internet.

- Beleidigung (§ 185 StGB): Öffentliche Beleidigungen sind laut und aggressiv. Für Betroffene können sie enorm belastend wirken. Wer öffentlich im Netz Menschen beleidigt, kann jetzt mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden.

- Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB): Der besondere Schutz des § 188 StGB vor Verleumdungen und übler Nachrede gilt jetzt ausdrücklich auf allen politischen Ebenen, also auch für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker. Zudem wurde der Straftatbestand auch auf den Schutz vor Beleidigungen ausgedehnt.

- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB): Ab jetzt ist auch die Billigung noch nicht begangener schwerer Taten erfasst, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“ ist ein Beispiel für die nun bestehende Strafbarkeit.

- Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB): Hier ist nun neben den bereits erfassten Straftaten auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfasst.

- Antisemitische Tatmotive werden nun ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe genannt (§ 46 Abs. 2 StGB).

- Schutz von Notdiensten (§ 115 StGB): Mancherorts ist es Alltag, dass Rettungskräfte und medizinisches Personal attackiert werden. Rettungskräfte im Einsatz sind bereits 2017 strafrechtlich besser vor Attacken geschützt worden. Dieser Schutz wurde nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt.

2. Pflicht sozialer Netzwerke zur Meldung von Hasspostings an das Bundeskriminalamt

Soziale Netzwerke werden strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden müssen, damit die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Diese Meldepflicht wird ab dem 1. Februar 2022 gelten, um dem BKA, den Staatsanwaltschaften und den Netzwerkanbietern ausreichend Vorbereitungszeit zu geben. Um Täter und Täterinnen schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke dem BKA dann neben dem Hassposting auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen. Die Meldepflicht wird folgende Straftaten umfassen:

- Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)

- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)

- Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)

- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)

- Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)

- Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)

Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sind nicht von der Meldepflicht umfasst, da die Abgrenzung zu von der Meinungsfreiheit umfassten Aussagen hier im Einzelfall schwierig sein kann. Soziale Netzwerke müssen allerdings künftig Nutzerinnen und Nutzer darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen können.

3. Erleichterte Auskunftssperren im Melderecht

Ab jetzt können von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Betroffene leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen. So sind sie davor geschützt, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Dazu wurde § 51 des Bundesmeldegesetzes geändert. Die Meldebehörden müssen künftig berücksichtigen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird (wie bisher) bei Kandidatinnen und Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben.

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