Auf dem Portal sos-Recht begrüßt Rechtsanwalt Carl Christian Müller das neue Urteil des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Einwilligung von Websites-Besuchern zur Aktivitätsverfolgung mittels sogenannter Cookies. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht des Portals, informiert und urteilt dazu:
"Der BGH hat heute endlich die Frage zur wirksamen Einwilligung beim Setzen von Cookies entschieden. Demnach bedarf es beim Setzen nicht technisch notwendiger Cookies der aktiven (und informierten Einwilligung) des Webseitenbesuchers. Dem Urteil war eine viel diskutierte Entscheidung des EuGH vorangegangen, in deren Folge mehr und mehr Webseitenbetreiber sogenannte Consent-Banner einsetzen.
Einwilligung in das Setzen von Analyse-Cookies über Opt-Out eingeholt
Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) und dem Unternehmen Planet49 vorangegangen, das über eine Internetseite ein Gewinnspiel anbot. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei Checkboxen, in der die Häkchen bereits gesetzt waren (Opt-Out). Mit dem zweiten Ankreuzfeld erklärte der Nutzer sich damit einverstanden, dass der Webseitenbetreiber Cookies auf dem Endgerät des Nutzers setzt, welches eine Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung ermöglichte.
Überraschung: § 15 Abs. 3 TMG erfordert Opt-In
Einmal mehr begeistert sich der BGH für pragmatische Lösungen und entscheidet gleich mehrere in den letzten Monaten heiß diskutierte Fragen:
§ 15 Abs. 3 TMG gilt weiterhin fort und wird von den Regelungen der DSGVO weder ersetzt noch überlagert. Darauf, dass die Cookie-Richtlinie noch nicht ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, kommt es nicht an, da davon auszugehen, ist, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage (also § 15 Abs. 3 TMG) in Deutschland für richtlinienkonform erachtete. Der Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG lässt richtlinienkonforme Auslegung dahingehend zu, dass die Worte "sofern der Nutzer dem nicht widerspricht" bedeuten "der Nutzer muss aktiv ein Häkchen setzen".
Da wird also kurzer Hand mal passend gemacht, was nicht (mehr) passt. Der BGH kommt damit zum Schluss, dass sowohl nach alter Rechtslage, also vor dem Inkrafttreten der DSGVO, als auch nach neuer Rechtslage der Nutzer in das das Setzen von technisch nicht notwendigen Cookies aktiv einwilligen muss(te).
Consent-Cookie-Banner werden Pflicht
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein sogenannter Consent-Cookie-Banner für all diejenigen verpflichtend wird, die Analyse- oder Marketing Cookies verwenden. Wer jetzt noch keinen Consent-Banner einsetzt, für den besteht nun Handlungsbedarf. Ein Verstoß gegen Datenschutzverstöße kann nach Auffassung einiger Gerichte im Wege einer Abmahnung etwa durch Wettbewerber verfolgt werden. Mit dem Urteil des BGH können sich Massenabmahner motiviert sehen, entsprechende Abmahnungen auszusprechen. Auch die Datenschutzbehörden können ihr bisher in dieser Frage moderates Vorgehen ändern und nun verstärkt mir entsprechenden Untersagungsverfügungen und Bußgeldern gegen Webseitenbetreiber vorgehen.
28.05.2020 Carl Christian Müller, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
"Das Portal sos-Recht"
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