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24.11.2020 12:47
Rassismus ist keine Meinung, sondern herabwürdigende Beleidigung  

Ein Mann beleidigt einen dunkelhäutigen Kollegen als Affen – und wird entlassen. Der Ausfall sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, findet er und klagt. Nun ist er in allen drei Instanzen gescheitert.

Rassistische Äußerungen im Betrieb sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Einen dunkelhäutigen Kollegen mit »Ugah, ugah« anzusprechen, rechtfertigt daher die fristlose Kündigung auch eines Betriebsrats, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied (Aktenzeichen: 1 BvR 2727/19).

Während einer Betriebsratssitzung eines Unternehmens war es zu einer Auseinandersetzung über den Umgang mit einem EDV-System gekommen. Der Streit war offenbar heftig, der Beschwerdeführer sprach einen dunkelhäutigen Betriebsratskollegen mit »Ugah, ugah« an. Er selbst wurde als »Stricher« beleidigt. Wie später die Arbeitsgerichte klärten, war »Ugah, ugah« aber keine direkte Reaktion darauf.

Dem Mann wurde gekündigt – was gerade bei einem Betriebsrat durchaus heikel ist. Er zog damit vors Arbeitsgericht und verlor. Später bestätigte die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht, diese Entscheidung. Weil er sich in seiner Meinungsfreiheit eingeschränkt sah, wandte er sich ans Bundesverfassungsgericht.

»Fundamental herabwürdigend«

Auch die Verfassungsbeschwerde blieb nun ohne Erfolg. Der Betriebsrat könne sich hier nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Einen dunkelhäutigen Menschen mit Affenlauten anzusprechen, sei nicht einfach eine derbe Beleidigung, sondern »fundamental herabwürdigend«.
Das Grundgesetz schütze nicht nur die Meinungsfreiheit, es wende sich auch gegen rassistische Diskriminierung, betonten die Karlsruher Richter. Die Arbeitsgerichte hätten beides zutreffend abgewogen. »Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird.«

Zudem hat der Fall offenbar eine Vorgeschichte, es war nicht die erste derartige Äußerung des Mannes im Betrieb. Er hatte bereits früher deshalb eine Abmahnung erhalten, die, so die Verfassungsrichter, »wirkungslos« blieb.
Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber dem diskriminierten Kollegen, die Kündigung schützt vor weiteren rassistischen Übergriffen. Und die, das stellen die Richter klar, sind ein Angriff auf ein Grundrecht: auf die Würde des Menschen.

mamk/AFP

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