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27.02.2023 09:48
EU-Keine Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie - Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH. Zu Recht  

Die EU-Kommission ist mit ihrer Geduld am Ende. Sie verklagt Deutschland und sieben andere Mitgliedsstaaten wegen Nicht-Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Bereits Anfang 2022 hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Ende 2019 inkraftgetretene EU-Whistleblowing-Richtlinie hätte bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Zuletzt war die Verabschiedung eines Hinweisgeberschutzgesetzes von CDU/CSU im Bundesrat blockiert worden (10.02.2023).

Whistleblower weisen auf staatliche Kontroll- und Regelungslücken hin. Sie ermöglichen Rechenschaftslegung und Veränderung und stärken den demokratischen Diskurs. Das hat auch der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) in seinem jüngsten Urteil im Fall Halet v. Luxemburg anerkannt und klargestellt, dass die Offenlegung von gravierenden Missständen im öffentlichen Interesse liegt.

„Ohne Druck der EU gibt es offenbar kein Whistleblowerschutzgesetz. Ohne EU-Richtlinie hätte es wohl nicht einmal einen Gesetzesentwurf gegeben. Wirtschaft und Politik zögern den Whistleblowerschutz seit Jahren hinaus. Der deutsche Gesetzgeber muss jetzt dringend ein umfassendes Hinweisgeberschutzgesetz verabschieden, wenn er erhebliche Strafzahlungen vermeiden will,“ fordert der Geschäftsführer von Whistleblower-Netzwerk, Kosmas Zittel. „Außerdem ist es im Lichte des EGMR-Urteils geboten, den Gesetzesbeschluss des Bundestags nachzubessern und öffentliches Whistleblowing zu erleichtern.“

Der Gesetzesbeschluss vom Bundestag erlaubt Offenlegungen nur in Ausnahmefällen. Meldungen von erheblichen Missständen unterhalb der Schwelle eindeutiger Rechtsverstöße sind gänzlich vom Schutzbereich des Gesetzes ausgenommen. Whistleblower-Netzwerk fordert dagegen seit langem, Hinweise zu erheblichen Missständen unterhalb der Schwelle eindeutiger Rechtsverstöße in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen und deren Offenlegung zu schützen, wenn dies im Interesse der demokratischen Öffentlichkeit liegt. Wir fühlen uns durch das jüngste Urteil des EGMR in unserer Sichtweise bestätigt.

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